Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center
1. Geltungsbereich
Die AGB der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center in der jeweils aktuellen Fassung gelten für alle Geschäfte, die mit der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center abgeschlossen werden. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, gelten die AGB auch für Folgegeschäfte, sofern dem Kunden nichts anderes mitgeteilt wird.
2. AGB des Kunden
AGB des Kunden gelten nur dann, wenn die Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center der Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zustimmt. Diesen AGB entgegenstehende Regelungen werden jedoch in keinem Fall Vertragsbestandteil.
3. Angebote und Preise
4. Bestellungen
5. Bestellungen nach dem Fernabsatzgesetz (Online-Formular/Fax)
6. Rechnungen und Zahlung
7. Mahnungen
8. Verzug/Verzugszinsen
9. Erfüllungsort / Zahlungsort
10. Datenschutz
11. Nachbesserung
12. Gewährleistung und Haftung
Die Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center gewährleistet, ihre Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Ihre Haftung ist auf Schäden begrenzt, die durch ihr Verschulden im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dem Haftungsausschluss für Folgeschäden keine gesetzlichen Regelungen (Produkthaftungsgesetz o.ä.) entgegenstehen.
Die Haftung der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center ist begrenzt auf die Haftungssumme ihrer bestehenden Versicherungen. Sofern für den Haftungsfall keine Versicherungen bestehen oder wenn diese nicht eintreten, ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme, die für die schadensursächliche Arbeit (je Werkstück) vereinbart wurde, begrenzt. Der Kunde ist für den Schadenseintritt beweispflichtig. Bei der Berechnung der Schadenshöhe sind etwaige Wertminderungen zu berücksichtigen. Die Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgerechten Umgang des Kunden bzw. Nichtbefolgen von Weisungen des Personals der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center entstehen.
13. Beachtung von Rechtsvorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, dass bei Zuarbeiten oder bei Arbeiten auf dem Betriebsgeländer des Kunden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechend der EG-Richtlinien oder Verordnungen, der einschlägigen jeweils gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
14. Anwendbares Recht
Es gelten ausschließlich Sachnormen des Deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern die Kunden aus anderen Ländern als Deutschland kommen, kann vereinbart werden, dass den Leistungen der Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center sonstige nationale Vorschriften oder Regeln zu Grunde gelegt werden. In diesen Fällen hat der Kunde die Firma AbTec GmbH Schleif-Service-Center auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften ausdrücklich vorzugeben.
15. Höhere Gewalt
Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie Betriebsstörungen – auch wenn diese bei Transportunternehmen oder Zulieferern erfolgen – gelten als höhere Gewalt und befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und in deren Umfang von den jeweiligen Leistungsverpflichtungen.
16. Gerichtsstand
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, wird Bottrop als Gerichtsstand vereinbart. Soweit hierdurch die Geltendmachung von Ansprüchen nicht gefährdet wird, soll vor Einlegen einer Klage eine einvernehmliche Einigung (ggfls. unter Hinzuziehung einer dritten neutralen Partei (bspw. eines Mediators) angestrebt werden.
17. Schriftform
Abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum Vertrag oder zur Preisliste sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform (erkennbare Unterschrift, bspw. Brief/Fax) oder Textform (e-mail) einvernehmlich vereinbart wurden.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages, der AGB oder der Preisliste unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechend auszulegen. Ist dies nicht möglich, ist sie ersatzlos zu streichen und ggfls. durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.